Satzung der
Deutsche Verkehrswacht VERKEHRSWACHT WUPPERTAL e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Deutsche Verkehrswacht - Verkehrswacht Wuppertal e.V.”. Er hat seinen Sitz in Wuppertal und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal unter der Nummer VR 1374 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck der Verkehrswacht Wuppertal e.V. ist es:
a) Einstellung und Verhalten der Verkehrsteilnehmer so zu beeinflussen, dass die Verkehrssicherheit erhöht wird,
b) alle die Verkehrssicherheit berührenden Interessen der Verkehrsteilnehmer zu vertreten, Öffentlichkeit und alle interessierten Stellen zu beraten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, sowie die Förderung der Unfallverhütung.
Die Satzungszwecke werden insbesondere durch die unter § 2 der Satzung genannten Zwecke verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Dem Verein gehören an:
1. als ordentliche Mitglieder
a) natürliche Personen,
b) juristische Personen,
c) Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände und sonstige Vereinigungen.
2. Ehrenmitglieder
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung und Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand erworben. Das Mitglied erhält nach der Entrichtung des Jahresbeitrages einen Ausweis über seine Mitgliedschaft.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit, b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss bis spätestens 30.09. des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden; das Mitglied bleibt bis dahin zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes; vor seiner Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen,
b) wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist , c) wenn ein Mitglied sich innerhalb oder außerhalb des Vereins unehrenhaft verhält.
Der Beschluss über den Ausschluss durch den Vorstand ist mit Begründung zu versehen und dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu geben.
Das betroffene Mitglied kann Einspruch gegen den Ausschluss innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides beim Vorstand schriftlich einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch endgültig.
§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich in besonderer Weise im Sinne der Bestrebungen der Deutschen Verkehrswacht e.V. verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Sie haben die Rechte aber nicht die Pflichten der ordentlichen Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Tod oder auf eigenen Wunsch.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Er ist fällig bis zum 31. März eines jeden Jahres.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
Die Tätigkeit in den Organen erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
Der Verein kann jedoch - unter Berücksichtigung des Haushaltes - festlegen, dass Vereinsämter - insbesondere die Tätigkeit als Vorstand - auf der Grundlage eines ́Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit und den monetären Rahmen trifft die Mitgliederversammlung.
Die Festlegung der Vertragsinhalte erfolgt durch den Vorstand. Soweit ein Mitglied des Vorstands persönlich als Vertragspartei betroffen ist, ist der Vertrag - abweichend von § 13 - durch den gesamten Vorstand zu unterzeichnen.
Für Vertragsbeendigungen ist der Vorstand zuständig.
§ 10 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt; sie soll spätestens 3 Monate nach Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.
Der Vorstand ruft ferner die Mitgliederversammlung ein, wenn:
a) er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält,
b) mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
fordert.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Benachrichtigung der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder mindestens zwei Wochen vor diesem Termin unter Angabe der Tagesordnung ein; maßgebend für die Rechtzeitigkeit ihrer Einberufung ist die Eintragung des Poststempels.
Mitglieder müssen Anträge zur Tagesordnung spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einreichen; der Vorstand entscheidet über ihre Aufnahme in die Tagesordnung.
Dringlichkeitsanträge können außerhalb der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung gestellt werden; sie müssen verhandelt werden, wenn mehr als 50% der anwesenden Mitglieder das beschließen.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
d) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer und Wahl von Rechnungsprüfern (Die
Amtsdauer beträgt 3 Jahre);
e) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags;
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
§ 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB mit der Maßgabe, dass je 2 Mitglieder des Vorstandes zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.
§ 14 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand leitet den Verein und entscheidet über alle Angelegenheiten, deren Erledigung nicht satzungsgemäß anderen Organen vorbehalten ist. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Der Schatzmeister überwacht den finanziellen Geschäftsverkehr sachlich und rechnerisch; er gibt der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht. Der Schriftführer führt eine Sitzungsniederschrift bei der Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen.
§ 15 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 4 Jahren, 2 Kassenprüfer sowie 1 Ersatzkassenprüfer werden jeweils für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt; die Kassenprüfer und der Ersatz-Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so beruft der Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat ein Ersatzmitglied, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt verwaltet. Bei dauernder Beschlussunfähigkeit des Vorstandes, die der Beirat feststellt, gehen seine Aufgaben auf den Beirat über, der unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Vorstandes einberuft.
§ 16 Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern. Der Vorsitzende des Vereins und, im Falle seiner Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende rufen den Beirat nach Bedarf zu einer Sitzung ein. Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei seiner Arbeit.
Der Vorstand beruft die Mitglieder des Beirates.
Der Beirat besteht in der Regel aus:
a) dem jeweiligen Leiter des Ordnungsamtes der Stadt Wuppertal
b) dem jeweiligen Leiter Direktion Verkehr der Kreispolizeibehörde Wuppertal
c) dem jeweiligen Leiter der Verkehrsabteilung der IHK Wuppertal - Solingen - Remscheid d) und höchstens zwei weiteren Personen
Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Verkehrswacht Wuppertal.
§ 17 Bestellung eines Geschäftsführers
Der Vorstand kann für die Verwaltung des Vereins einen Geschäftsführer anstellen, dessen Vertretungsbefugnis und Vergütung durch besondere Vereinbarung festzulegen ist. Der Vorstand hat das Recht, den Geschäftsführer jederzeit abzuberufen.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke an den “Deutschen Verkehrswacht-Landesverkehrswacht NW e.V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.”
§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung am 29.September 2020 an die Stelle der bisherigen Satzung.
VERKEHRSWACHT WUPPERTAL e.V.
Wuppertal, den 29. September 2020